Was ist der ''ESM''?

Der ESM ist als langfristiger Stabilitätsmechanismus geplantDer ESM ist als langfristiger Stabilitätsmechanismus geplant Die Einrichtung eines ständigen Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) beruht auf einem Beschluss der Staats- und Regierungschefs der Eurogruppe vom März 2011. Der ESM soll über 80 Milliarden Euro eingezahltes Kapital verfügen und über 620 Milliarden Euro abrufbares Kapital, das in Form von Garantien bereitgestellt wird. Von diesen insgesamt 700 Milliarden Euro soll der Europäische Stabilitätsmechanismus 500 Milliarden -  im Regelfall als Kredit - für von einer Schuldenkrise betroffene Länder bereitstellen. 200 Milliarden Euro sind eine „Übersicherung“, damit der ESM die höchste Bonitätsstufe (AAA) erhält und damit selbst im Einsatzfall zinsgünstige Mittel am Kapitalmarkt aufnehmen kann. Auf Deutschland soll ein Anteil von 168 Milliarden Euro an Garantien entfallen. Knapp 21,68 Milliarden Euro soll Deutschland bar einzahlen und zwar in den Jahren 2013 bis 2017 in fünf gleichen Teilbeträgen.
6 Fakten zum ESM:

Der Kapitalabruf
Im Artikel 9 Absatz 3 des ESM-Vertrags heißt es: „Die ESM-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt, Kapital, das der Geschäftsführende Direktor gemäß diesem Absatz von ihnen abruft, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Aufforderung einzuzahlen.“ Dieser Passus bezieht sich auf bereits genehmigtes Kapital, welches bereits durch die nationalen Parlamente bzw. Regierungen zugesagt wurde.

Völkerrechtlicher Vertrag
Der ESM-Vertrag ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Völkerrechtliche Verträge treten nicht automatisch außer Kraft, wenn in einem Unterzeichnerstaat Wahlen stattfinden und eine neue Regierung gewählt wird. Das zu Ende gedacht, würde den Abschluss völkerrechtlicher Verträge schlichtweg unmöglich machen: Denn in jedem einzelnen Mitgliedsland wären irgendwann Wahlen. Es könnte nie bestimmt werden, welches Unterzeichner-Land einen völkerrechtlichen Vertrag einhält oder welches gerade „ausgestiegen“ ist. Im Übrigen kann der ESM nach den allgemeinen völkerrechtlichen Regeln beendet werden.

Der Gouverneursrat und die Entscheidungsgewalt über ESM-Kapital
Der Gouverneursrat ist kein unabhängiges Gremium, das autonome Entscheidungen über europäische Steuergelder treffen kann. Der Gouverneursrat besteht aus den Finanzministern des Euro-Währungsgebiets. Alle wesentlichen Entscheidungen sollen einstimmig durch die Finanzminister des Euro-Währungsgebiets getroffen werden.  Deutschland wird jederzeit ein Vetorecht haben. Der Gouverneursrat soll zwar beschließen können, das Stammkapital des ESM zu verändern, dieser Beschluss wird jedoch erst in Kraft treten können, wenn die ESM-Mitglieder dem zustimmen. Der ESM als völkerrechtlicher Vertrag bedarf in Deutschland gem. Art 59 Abs. 2 unserer Verfassung eines innerstaatlichen Zustimmungsgesetzes. Der Deutsche Bundestag soll über den ESM in der jetzt vereinbarten Gestalt entscheiden. Spätere Änderungen sollen nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes und der Budgethoheit des Parlaments erneut der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedürfen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Griechenlandhilfe hat dies noch einmal klar dargelegt. Die Souveränität Deutschlands bleibt unangetastet.

Der ESM und seine Bediensteten

Die Bediensteten des ESM sollen für ihre dienstliche Handlungen Immunität genießen dürfen. Hierbei handelt es sich um bei Internationalen Finanzinstitutionen übliche Regelungen. Die Tätigkeit des ESM beinhaltet, so z. B. bei der Privatsektorbeteiligung, äußerst komplexe rechtliche Vorgänge, welche regelmäßig mit erheblichen Risiken behaftet sind. In der Regel handelt es sich um Immunitäten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Organisation. Handlungen der Bediensteten sind folglich nur dann geschützt, wenn sie offizieller Natur sind. Allerdings sind für die Spitze der Organisationen, also z. B. den Präsidenten, teilweise weitergehende Immunitäten vorgesehen. Diese Immunitäten entsprechen den Immunitäten, die den Diplomaten im zwischenstaatlichen Verkehr zukommen. Der Gouverneursrat des ESM, in dem die Finanzminister der Mitgliedstaaten der Eurozone vertreten sind, bzw. der Geschäftsführende Direktor können die Immunität der Amtsträger und Bediensteten bei Bedarf aufheben. Vergleichbare Regelungen gelten u.a. für den IWF, die Weltbank sowie regionale Entwicklungsbanken wie z.B. die Afrikanische Entwicklungsbank (AfDB) und die Asiatische Entwicklungsbank (ADB). Sinn und Zweck ist es, die Unabhängigkeit und die Funktionsfähigkeit der Organisation zu gewährleisten. So soll zum Beispiel verhindert werden, dass ein Staat, der mit der Entscheidung einer internationalen Organisation nicht einverstanden ist, diese Entscheidung durch gerichtliche Verfahren oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren boykottiert.

Externe Finanzkontrolle

Artikel 25 des ESM-Vertrags wird gewährleisten, dass eine externe Finanzkontrolle des ESM umgesetzt wird. Der Gouverneursrat, in dem die Bundesrepublik Deutschland durch den Bundesminister der Finanzen vertreten ist, soll für die Bestellung der externen Prüfer verantwortlich sein und wird Einzelheiten der externen Kontrolle festlegen. Die Mitglieder des Gouverneursrat werden dafür Sorge tragen – allen voran der deutsche Gouverneur – dass die externe Prüfung so unabhängig und strikt wie möglich und im Einklang mit der für uns so wichtigen finanzpolitischen Stabilitätskultur ausgestaltet sein wird.

Besteuerung des ESM

Artikel 31 des ESM-Vertrags sieht u.a. die Befreiung des ESM von allen direkten Steuern sowie in bestimmten Fällen von indirekten Steuern vor. Zudem sollen die Bediensteten von der nationalen Einkommensteuer befreit sein, aber unterliegen im Gegenzug einer internen Besteuerung durch den ESM, die durch den Gouverneursrat ausgestaltet und beschlossen werden soll. Dem Gouverneursrat gehört auch der Bundesfinanzminister an, der in dieser Frage für Deutschland über eine Sperrminorität verfügen soll. Bei den Steuerbefreiungen handelt es sich um bei völkerrechtlichen und europäischen Einrichtungen übliche Regelungen. Für EU-Einrichtungen und deren Bedienstete sind vergleichbare Regelungen im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union festgelegt. Der Sinn solcher steuerlichen Regelungen besteht zum einen darin zu vermeiden, dass dem steuerberechtigten Staat ein Druckmittel gegen die Organisation und deren Bedienstete in die Hand gegeben wird. Zum anderen hat die Befreiung der Bediensteten von den nationalen Steuern das Ziel, eine unterschiedliche Besteuerung der Gehälter zu vermeiden.