Petitionen
Formelle und inhaltliche AnforderungenPetitionen müssen schriftlich oder über ein zur Verfügung gestelltes Online-Formular eingereicht werden. Sie müssen namentlich gezeichnet und unterschrieben sein. Weitere formelle Voraussetzungen gibt es nicht.
Bloße Mitteilungen, Hinweise, Belehrungen, Vorwürfe oder dergleichen fallen nicht unter das Petitionsrecht. Aufgrund der staatlichen Gewaltenteilung kann der Ausschuss keine gerichtlichen Entscheidungen überprüfen, aufheben oder abändern.
Petitionsausschuss
Jährlich erreichen rund 20.000 Petitionen den Deutschen Bundestag. Sie werden grundsätzlich vertraulich bearbeitet. Lediglich Petitionen, denen der Petitionsausschuss ein besonderes öffentliches Interesse beimisst, werden als öffentliche Petitionen behandelt: Anliegen, Begründung und Name des Petenten werden dann im Internet veröffentlicht; andere Internetnutzer können die öffentliche Petition online unterstützen und im Online-Forum des Deutschen Bundestages Diskussionsbeiträge veröffentlichen. Findet eine solche öffentliche Petition innerhalb dreier Wochen mindestens 50.000 Mitunterzeichner, findet außerdem eine öffentliche Anhörung im Petitionsausschuss statt.
Über die Bearbeitungsdauer einer Petition kann keine allgemeingültige Aussage gemacht werden. Manche beschäftigen den Ausschuss über mehrere Wahlperioden hinweg. In schwierigen Fällen können die Berichterstatter einen Ortstermin, ein Gespräch mit den Betroffenen oder eine Expertenanhörung anberaumen oder eine Stellungnahme des Ministeriums verlangen; in besonderen Fällen kann der Ausschuss sogar ein zuständiges Regierungsmitglied vorladen.



